Impressum

Medieninhaber: CT Real Estate GmbH
Geschäftsführer Thomas Pichler, Christian Riegger

  • Purtschellerstraße 57, 9500 Villach, Österreich
  • 0043 720211908
  • info@ct-gold.com
  • www.ct-gold.com

UID Nr.: ATU69632668
Firmenbuch Nr.: 434399y
Firmengericht: Landesgericht Klagenfurt

EORI-Nummer: ATEOS1000101558

Unternehmensgegenstand: Immobilien.

Bankverbindung:

  • CT Real Estate GmbH
  • Bankinstitut: BAWAG
  • IBAN: AT96 1400 0984 1002 8557
  • BIC: BAWAATWW oder BAWAATWWXXX

Weitere Informationen finden Sie hier:
WKO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden ec.europa.eu/consumers/odr.

Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Zuständigkeit: Internet Ombudsmann, Ungargasse 64-66/3/404, 1030 Wien, https://ombudsmann.at/.

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag (Stornierung)

Stand: v2_Januar 2022

Herausgeber:
Fachgruppe Hotellerie
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Kärnten
Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt

Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden. Aus dem Infoblatt können zudem keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.

1. Allgemeines zum Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag ist ein zweiseitig verbindliches und entgeltliches Rechtsgeschäft zwischen Gast und Beherberger (idF kurz „Hotelier“), der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Laut Judikatur ist der Beherbergungsvertrag ein sog. gemischter Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält. Der einheitlichen Leistung des Gastes (Entgelt) stehen mehrere Gegenleistungen des Hoteliers gegenüber, wobei das Hauptelement die (entgeltliche) Zurverfügungstellung eines Raumes zur Nutzung durch den Gast bildet.

2. Zum Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien (Gast und Hotelier) über den Vertragsinhalt (Leistung und Gegenleistung) zustande. Ein einseitiges Abgehen vom rechtskräftig abgeschlossenen Vertrag ist grundsätzlich nicht möglich. Der Rücktritt vom Beherbergungsvertrag muss vielmehr zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Eine solche Rücktrittsvereinbarung kann bspw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem jeweiligen Beherbergungsvertrag zugrunde gelegt und damit Vertragsinhalt wurden, getroffen werden.

Beim Verbrauchergeschäft im Fernabsatz (d.h. Vertragsabschluss mit einem Verbraucher via E-Mail oder Telefon bzw. bei Online-Buchungen) ist zu beachten, dass das 14-tägige Rücktrittsrecht laut § 11 Abs. 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) nicht zur Anwendung gelangt. Der Verbraucher hat somit beim Beherbergungsvertrag kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten des Hoteliers (vgl. dazu § 4 FAGG)2 muss der Gast als Verbraucher allerdings auf das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts gem. § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG hingewiesen werden.

Des Weiteren muss im Verbrauchergeschäft berücksichtigt werden, dass das Rücktrittsrecht nur innerhalb der Rahmenbedingungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) rechtswirksam vereinbart werden kann. Der Hotelier als Unternehmer isd KSchG kann somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen, zurücktreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt dann vor, wenn dem Hotelier das weitere Festhalten am Vertrag – aus objektiven Gründen oder Gründen in der Person des Gastes – nicht mehr zugemutet werden kann. Laut Judikatur stellen u.a. die Insolvenz oder eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Gastes sachlich gerechtfertigte Gründe dar.

2.1 Zur Stornogebühr

Die jeweilige vertragliche Ausgestaltung des Rücktrittsrechts unterliegt der zivilrechtlichen Vertragsautonomie. In der Praxis wird die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Gast idR an die Entrichtung einer Stornogebühr gekoppelt.

Zu beachten ist, dass die Höhe der Stornogebühr im Verbrauchergeschäft dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 7 KSchG) unterliegt; im Streitfall können die Stornogebühren seitens des Gerichts sohin gekürzt werden.

Darüber hinaus müssen bei der Bestimmung der Höhe der Stornogebühren die gesetzliche Schadensminderungspflicht des Hoteliers bzw. das Anrechnungsgebot des § 1107 ABGB berücksichtigt werden: Der Hotelier hat sich demnach um die anderweitige Vermietung des Hotelzimmers zu bemühen und muss bei erfolgreicher Weitervermietung das dadurch erzielte Entgelt von der Stornogebühr abziehen.

2.2 Zum Rücktrittsrecht nach den AGBH 2006

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotellerie 2006 (AGBH 2006) regeln das Verhältnis Gast-Hotelier in Österreich und werden als unverbindliches Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Hotellerie zur Verfügung gestellt. Der zivilrechtlichen Vertragsautonomie entsprechend kann das Rücktrittsrecht allerdings einzelvertraglich, d.h. im jeweiligen Beherbergungsvertrag, abweichend geregelt bzw. können die AGBH 2006 selbst adaptiert und „eigene“ AGB erstellt werden.

Damit die AGBH 2006 bzw. sonstige (adaptierte) AGB des Hoteliers zur Anwendung gelangen, müssen diese rechtswirksam vereinbart werden; dazu müssen die AGB dem Vertrag zugrunde gelegt, d.h. Vertragsinhalt werden. Der Hotelier muss daher bereits im Angebot darauf hinweisen, dass der Beherbergungsvertrag nur unter Zugrundelegung seiner AGB geschlossen wird und der Gast muss zumindest die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Die AGBH 2006 sehen in § 5 eine Musterformulierung für eine Rücktritts-bzw. Storno- vereinbarung vor.

Demnach bestehen folgende Rücktrittsmöglichkeiten:

Rücktritt durch den Hotelier

Der Hotelier kann laut AGBH 2006 in zwei Fällen vom Beherbergungsvertrag zurücktreten:

1) Die vertraglich vereinbarte Anzahlung wird vom Gast nicht fristgerecht geleistet. Diesfalls kann der Hotelier ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (vgl. § 5 Punkt 5.1 der AGBH 2006)

2) Bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe kann ein Rücktritt bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag erklärt werden (vgl. § 5 Punkt 5.4 der AGBH 2006).

Achtung:

Eine Überbuchung des Hotels gewährt dem Hotelier kein Rücktrittsrecht. Gemäß § 6 der AGBH 2006 hat der Hotelier allerdings die Möglichkeit, dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung zu stellen, ohne selbst schadenersatzpflichtig zu werden. Die Ersatzunterkunft muss für den Gast allerdings zumutbar sein.

Rücktritt durch den Gast

Der Gast kann laut AGBH 2006 in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Gastes aufgelöst werden (vgl. § 5 Punkt 5.5 der AGBH 2006).

2) Außerhalb dieses Zeitraumes ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Gastes nur unter Entrichtung einer Stornogebühr möglich (vgl. § 5 Punkt 5.6 der AGBH 2006): bis einen Monat vor dem Ankunftstag: 40 Prozent bis eine Woche vor dem Ankunftstag: 70 Prozent in der letzten Woche vor dem Ankunftstag: 90 Prozent vom gesamten Arrangementpreis.

3. No Show – Nichterscheinen am vereinbarten Anreisetag

Erscheint der Gast am vereinbarten Anreisetag nicht, so spricht man vom Fall des sog. „No Show“. Dabei handelt es sich um keinen Stornofall, da der Gast nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Daher hat der Hotelier im Fall von No Show gegenüber dem Gast Anspruch auf Bezahlung des gesamten vertraglichen vereinbarten Beherbergungsentgelts. Aufgrund der gesetzlichen Schadensminderungspflicht sowie des Anrechnungsgebots des § 1107 ABGB muss sich der Hotelier allerdings bemühen, dass frei gewordene Zimmer zu vermieten und vom vereinbarten Entgelt jene Aufwendungen abziehen, die er sich infolge Unterbleiben der Beherbergung erspart hat (bspw. Getränke, Verpflegung).

4. Verhinderung der Anreise in Fällen von höherer Gewalt

Unter „höherer Gewalt“ versteht die Judikatur ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäfßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äufßerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Als Beispiele für Fälle von höherer Gewalt sind europaweite Behinderungen des Flugverkehrs oder Straßensperren bei Schneechaos zu nennen.

4.1 Die Regelung von Fällen der höheren Gewalt in den AGBH 2006

Wurde die Anwendung der AGBH 2006 rechtswirksam vereinbart, so kommt § 5 Punkt 5.7 zum Tragen. Ist dem Gast somit aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen eine Anreise nicht möglich, so ist er nicht verpflichtet, das vereinbarte Beherbergungsentgelt zu zahlen. Die Verhinderung der Anreise durch den Gast in Fällen von höherer Gewalt stellt somit keinen Stornofall dar und können folglich auch keine Stornierungsgebühren verrechnet werden.

In Punkt 5.8 des § 5 der AGBH 2006 wird allerdings noch folgende Regelung getroffen: lst die Anreise während des Buchungszeitraumes innerhalb von drei Tagen wieder möglich, so lebt die Entgeltzahlungspflicht des Gastes wieder auf, d.h. er ist grundsätzlich verpflichtet, das Entgelt zu zahlen.

4.2 Regelung für Fälle der höheren Gewalt nach allgemeinen Zivilrecht

Sofern die ABGH 2006 nicht verwendet werden bzw. nicht rechtswirksam vereinbart wurden, ist bei Verhinderung der Anreise durch den Gast bei höherer Gewalt die Mietzinsbefreiung wegen außerordentlicher Zufälle, die der Bestandnehmer (Mieter) nicht zu vertreten hat, nach § 1104 ABGB analog heranzuziehen. Laut Judikatur kommt diese Regelung nicht nur dann zur Anwendung, wenn das Mietobjekt (das Hotelzimmer) per se unbenutzbar ist, sondern auch dann, wenn sich die Benützungsuntauglichkeit des Mietobjekts aus Umständen, die außerhalb des Mietobjekts liegen, ergibt (z.B. Straßensperren wegen Schneechaos und Lawinenabgängen). In solchen Fällen hat der Hotelier grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts.